Satzung über die Benutzung der Mediathek der Stadt Wehr (Benutzungsordnung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wehr am 17. Januar 2012 folgende Benutzungsordnung für die Mediathek der Stadt Wehr beschlossen.
§ 1 Allgemeines
- Die Mediathek der Stadt Wehr ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wehr/Baden.
- Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Mediathek der Stadt Wehr auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen.
- Entgelte und Gebühren für die Nutzung der Mediathek der Stadt Wehr werden nach dem Entgelttarif für die Mediathek der Stadt Wehr erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Öffnungszeiten
- Die Mediathek der Stadt Wehr hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang sowie Veröffentlichung im Wehratalkurier bekanntgemacht.
§ 3 Anmeldung, Benutzungsausweis, Haftung
- Für die Ausleihe von Medien aus dem Bestand der Mediathek der Stadt Wehr ist die Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzungsausweises erforderlich.
- Der Benutzer/die Benutzerin meldet sich unter Vorlage seines/ihres Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. In Sonderfällen kann die Vorlage der Anmeldebestätigung verlangt werden. Bei der Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtstages erforderlich. Die Angabe der Tätigkeit bzw. des Berufes, der Telefonnummer und der Staatsangehörigkeit ist freiwillig. Der Benutzer/die Benutzerin erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsbedingungen für die Mediathek der Stadt Wehr an.
- Mit seiner/ihrer Unterschrift erteilt der Benutzer/die Benutzerin die Einwilligung, die Angaben zur Person elektronisch zu speichern. Eine Weitergabe dieser Angaben von seiten der Mediathek der Stadt Wehr an Dritte ist nur im Rahmen von Mahnverfahren und Klagen an die jeweils zuständigen Stellen, die mit der Interessenvertretung der Mediathek der Stadt Wehr betraut sind, zulässig. Die Bestimmungen des gesetzlichen Datenschutzes werden eingehalten.
- Minderjährige können einen Benutzungsausweis erhalten, wenn sie sieben Jahre alt sind und/oder die erste Schulklasse besuchen. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten, bzw. die entsprechenden Unterschriften auf dem Anmeldeformular, vor. Der/die Erziehungsberechtigte verpflichtet sich durch diese Unterschrift gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
- Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihrer/s Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, welche die Benutzung der Mediathek der Stadt Wehr für den Antragsteller wahrnehmen.
- Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungsausweis ist nicht übertragbar. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Mediathek der Stadt Wehr unverzüglich anzuzeigen. Für eventuell entstehende Kosten für die Adressenermittlung wegen unterlassener Mitteilung haftet vollständig der Benutzer/die Benutzerin, bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/r. Der Verlust des Benutzerausweises ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Mitteilung des Verlustes des Benutzerausweises haftet der Benutzer/die Benutzerin für alle bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Ausleihen und in Anspruch genommenen Leistungen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann die Mediathek der Stadt Wehr auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin einen Ersatzausweis ausstellen. Dieser ist kostenpflichtig gemäß dem Entgelttarif.
§ 4 Formen der Benutzung
- Die Benutzung von Medien kann in der Mediathek oder durch Ausleihe nach Hause erfolgen. Bestimmte Bestände sind von der Nutzung durch Ausleihe ausgeschlossen.
- Die Mediathek der Stadt Wehr unterstützt ihre Benutzerinnen und Benutzer bei der Benutzung durch Beratung, Auskunft und Information.
- Die Benutzerinnen und Benutzer können sich mit Hilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen, Bibliographien und anderen Informationsmitteln in gedruckter oder elektronischer Form informieren. Für die Nutzung elektronischer Informationsmittel gelten die Bestimmungen des § 5. Die Benutzerinnen und Benutzer sind berechtigt, selbständig Medien aus den zur Freihandnutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen.
§ 5 Nutzung elektronischer Informationsmittel
- Die Mediathek der Stadt Wehr bietet ihren Benutzerinnen und Benutzern die Nutzung elektronischer Informationsmittel (CD-ROM/DVD-Datenbanken; Internet etc.) an.
- Die Nutzung des Internets ist kostenfrei.
- Die Ansicht und das Herunterladen von Internet-Seiten mit jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungswidrigen oder sonstigen rechtswidrigen Inhalten ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit dem Ausschluss von der Nutzung der Mediathek der Stadt Wehr und/oder einer Strafanzeige geahndet werden.
- Es besteht die Möglichkeit, Ausdrucke von Internetseiten und aus weiteren elektronischen Informationsmitteln anzufertigen. Diese sind kostenpflichtig nach dem Entgelttarif.
- Es besteht außerdem die Möglichkeit, Daten auf elektronische Speichermedien speichern zu lassen.
- Die Mediathek der Stadt Wehr übernimmt keine Haftung für entstandene Schäden durch Computerviren oder Manipulationen Dritter.
- Die Nutzung des Internets durch eine Person kann zeitlich eingeschränkt werden. Die Mediathek der Stadt Wehr behält sich das Recht vor, für die Nutzung des Internets eine Terminvereinbarung und/oder die Vorlage des Benutzungsausweises zu verlangen.
- Zur Gewährleistung des Jugendschutzes sowie der Verhinderung des Ansehens von Internet-Seiten mit jugendgefährdenden Inhalten, kann die Mediathek der Stadt Wehr entsprechende Maßnahmen und Mittel ergreifen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz von Filtersoftware oder die Speicherung von Adressprotokollen und Nutzerprofilen.
§ 6 Ausleihe außer Haus
- Medien aller Art werden nur gegen Vorlage des Benutzungsausweises ausgeliehen.
- Die Ausleihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Einzelnummern von Zeitschriften, Audiomedien, CD-ROM, sowie Filme, werden nur für zwei Wochen entliehen. Die jeweils aktuellste Ausgabe einer Zeitschrift kann nicht entliehen werden. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Mediathek die Ausleihfrist verkürzen. Die Anzahl der an einen Benutzer/eine Benutzerin gleichzeitig zu verleihenden Medien kann vorübergehend oder ständig begrenzt werden.
- Ausgeliehene Medien unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechts. Das Kopieren elektronischer Speichermedien sowie von Ton- und Bildträgern ist verboten.
- Die Mediathek übernimmt keine Haftung für Schäden durch Computerviren oder sonstige Benutzungsmängel. Es besteht gegenüber der Mediathek kein Anspruch auf Ersatz für entstandene Schäden.
- Liegt für die Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs bis zu zwei Mal verlängert werden. Verlängerungen sind auch telefonisch oder per E-Mail möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit einer direkten Online-Verlängerung über die Konto-Funktion des Web-Opac.
- Die entliehenen Medien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Vor der Ausleihe sind die Medien auf Beschädigungen bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Nachträglich festgestellte Beschädigungen oder Unvollständigkeiten sind dem Mediathekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Eine Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht zulässig.
- Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien hat der Benutzer/die Benutzerin, auf dessen/deren Benutzungsausweis die Medien entliehen worden sind, Ersatz gemäß des gültigen Entgelttarifes zu leisten.
- Jeder Benutzer/jede Benutzerin ist verpflichtet, die Ausleihfristen einzuhalten. Bei Überschreitung der Ausleihfristen sind Versäumnisgebühren gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifes zu entrichten, auch wenn der Benutzer/die Benutzerin keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Eine erste schriftliche Mahnung erfolgt in der Regel (per Post oder per Mail) wenn die Ausleihfrist um drei Öffnungstage überzogen ist. Weitere Mahnungen erfolgen in der Regel jeweils wöchentlich. Nach der dritten erfolglosen Mahnung wird eine erneute Mahnung als Einschreiben mit Rückschein versendet. Bei Minderjährigen gehen alle Mahnungen zu Händen der Erziehungsberechtigten. Für entstehende Portokosten hat der Benutzer/die Benutzerin, bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte, aufzukommen. Sollten die Mahnschreiben erfolglos bleiben, hat die Mediathek der Stadt Wehr das Recht, die entliehenen Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg einzuziehen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Benutzer/der Benutzerin, bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten, in Rechnung gestellt.
- Die Mediathek der Stadt Wehr hat das Recht, die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
- Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung (per Post oder per Mail) gemäß dem Entgelttarif vorgemerkt werden.
- Präsenzbestände und die jeweils aktuellste Einzelnummer einer Zeitschrift werden in der Regel nicht entliehen.
- Im Auftrag des Benutzers/der Benutzerin beschafft die Mediathek der Stadt Wehr nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr (Fernleihe) aus anderen Bibliotheken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller/die Bestellerin.
§ 7 Verhalten in den Räumen der Mediathek der Stadt Wehr
- Für die Dauer des Aufenthaltes in den Räumen der Mediathek der Stadt Wehr sind mitgebrachte Helme, Taschen, Mappen, Rucksäcke etc. in den dafür vorgesehenen Schränken einzuschließen oder beim Personal abzugeben. Eine Haftung seitens der Mediathek der Stadt Wehr ist ausgeschlossen.
- Tiere – mit Ausnahme von Blindenhunden – dürfen nicht in die Mediathek mitgebracht werden. Gleiches gilt für große, schwere oder sperrige Gegenstände.
- Gegenseitige Rücksichtnahme aller Besucher/innen der Mediathek aufeinander ist selbstverständlich. Verhaltensweisen, welche die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder zur Gefährdung von Medien führen, sind zu unterlassen.
- Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
§ 8 Ausschluss von der Nutzung der Mediathek der Stadt Wehr
- Benutzer/innen und Besucher/innen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, insbesondere die Ausleihfristen wiederholt überschreiten und/oder die entstandenen Kosten nicht entrichten, oder die den Betrieb der Mediathek, die Sicherheit anderer Benutzer/innen oder der Medien nachhaltig gefährden oder Anweisungen des Personals nicht Folge leisten, können zeitweilig oder vollständig von der Mediatheksnutzung ausgeschlossen werden. Bei vollständigem Ausschluss wird der Benutzungsausweis eingezogen. Aus der Benutzung entstandene Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftung der Benutzerinnen und Benutzer
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum der Mediathek der Stadt Wehr während der Benutzung ist der/die jeweilige Benutzer/in, bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/r, haftbar, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Diese Haftung bezieht sich auch auf die unzulässige Weitergabe von Medien an Dritte sowie die Verletzung von Urheberrechtsbestimmungen.
- Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet der/die jeweilige Benutzer/in, bzw. dessen/deren gesetzliche Vertreter/in.
§ 10 Sonstige Regelungen
- Vom Gemeinderat der Stadt Wehr beschlossene Änderungen dieser Benutzungsbedingungen gelten auch für bereits bestehende Benutzungsverhältnisse.
- Allen Besucher/innen steht in den Räumen der Mediathek ein Münzkopiergerät zur Verfügung.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 20.09.1999, mit sämtlichen Änderungen, außer Kraft.
Wehr, den 17. Januar 2012
Michael Thater
(Bürgermeister)
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Wehr geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.